Vereinssatzung 2012
 St. Sebastianus Schützenbruderschaft Niederwerth 1859 e.V.
Vereinssatzung der
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Niederwerth 1859 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Niederwerth 1859 e.V. und hat den Sitz in 56179 Niederwerth.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Kirchengemeinde St. Georg, Niederwerth oder deren Rechtsnachfolgerin.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Für die Verwirklichung der Ideale “Für Glaube, Sitte und Heimat“ im Sinne der Satzung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln, dessen Mitglied die Bruderschaft ist, sofern diese Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, treten die Mitglieder ein und verpflichten sich zu:
- Bekenntnis des Glaubens, durch das Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
- Schutz der Sitte, durch das Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, sowie die Erziehung und die Heranbildung der Schützenjugend zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch die Pflege des Schießsports, im Geiste der Grundsätze.
- Liebe zu Heimat- und Vaterland, durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung, Pflege der Heimat und des Brauchtums, Pflege das dem Schützenwesen üblichen Schießspiels, Pflege der Kontakte zu anderen Schützenvereinigungen, sowie Pflege und die Förderung der Eintracht und Geselligkeit der Mitglieder untereinander.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
Mitgliedschaft:
Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt.
Alle Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft gleichzeitig auf deren Grundsätze.
Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Mitglieder anderer Glaubenskonfessionen verpflichten sich grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  Die Mitglieder vom vollendeten 10. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs die vom vollendeten 16. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs die nach Vollendung des 21. Lebensjahrs
sind Schülerschützen, sind Jungschützen, sind Seniorschützen.
Die Bruderschaft kennt aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Austritt/ Ausschluss:
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den gesetzlichen Vorstand. Er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist.
Die Mitgliedschaft wird ferner beendet durch den Tod, sowie durch Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grund.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnungen des
Gesamtvorstands.
Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern zu zahlen. Ausgenommen sind Mitglieder die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schülerschützen und Ehrenmitglieder.
Vereinsmitglieder die am Königsschießen, anlässlich des jährlichen Schützenfestes teilnehmen wollen, müssen:
1. Im Besitz einer eigenen Uniform der Schützenbruderschaft sein.
2. Am Festzug des jeweiligen Schützenfestes teilnehmen.
Ausgenommen von Punkt 2, sind die Schützen, die zum Zeitpunkt des Festumzuges als Helfer am Schützenfest eingeteilt sind, oder aus gesundheitlichen Gründen nicht am Festzug teilnehmen.
Am Königsschießen darf nur in Uniform ( mindestens Vereinshemd und weiße Hose/ schwarzer Rock oder Hose bei Schützenfrauen) teilgenommen werden.
§ 6 Schüler- und Jungschützen
Schüler- und Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
§ 7 Ehrenmitglieder und Fördermitglieder
Ehrenmitglied werden die Mitglieder, die der Bruderschaft 50 Jahre angehören.
Ferner können Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, vom Gesamtvorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen werden, und bei Annahme durch einfache Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder, die vorher nicht Mitglied der Bruderschaft waren besitzen kein Stimmrecht, sondern werden nur zu vereinsinternen Veranstaltungen eingeladen.
§ 8 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
Die Mitgliederversammlung Der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Brudermeister des Vereins selbstständig oder auf Antrag eines Gesamtvorstandsmitglieds schriftlich einberufen.
Ebenfalls ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt. Der Antrag ist dem Gesamtvorstand schriftlich mit den Gründen versehen vorzulegen. Der Gesamtvorstand hat sodann die Einberufung zu besorgen.
Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Versammlung der Mitglieder, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen, einzuberufen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
Geschäftsbericht (Protokoll und Kassenbericht) des Gesamtvorstandes. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
Genehmigung des Haushaltsplans.
Satzungsänderungen bei Bedarf.
Der Brudermeister oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes leitet die Versammlung.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Diese Beschlüsse sind gleich der Satzung für die Mitglieder des Vereins bindend.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten hat die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung durchzuführen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die sich beim Gesamtvorstand angemeldet haben. Die Bestimmung des Versammlungslokals.
Zur “die Aufnahme von neuen Mitgliedern“ entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag ebenfalls als angenommen.
Im Falle der Ablehnung kann eine erneute Anmeldung zur Mitgliedschaft erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
Bei der Beschlussfassung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Es entscheidet die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben somit außer Betracht.
§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese beim Registergericht anzumelden.
§ 12 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Brudermeister
stellvertretender Brudermeister
Kassierer
Schriftführer
Schießmeister
Jungschützenmeister
Dem Gesamtvorstand gehören weiterhin an: stellvertretende Kassierer
stellvertretende Schriftführer
stellvertretende Schießmeister
stellvertretende Jungschützenmeister Fähnrich
stellvertretende Fähnriche
Beisitzer
amtierender Schützenkönig
Die Gesamtvorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Sie haben dieselben Beiträge zu
zahlen wie die anderen Mitglieder des Vereins.
Die Jungschützenmeister werden von den Mitgliedern der Schüler- und Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Zum Schießmeister und Jungschützenmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Eine Wahrnehmung von mehreren Vorstandsämtern in Personalunion ist lediglich dann zulässig, wenn die Besetzung eines Vorstandamtes wiederholt Schwierigkeiten verursacht. Ausgenommen von dieser Regelung ist der amtierende Schützenkönig.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die nach § 26 BGB handelnden Vorstandsmitglieder sind an die Entscheidungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 14 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand beschließt durch Mehrheitsbeschluss über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters.
Der Gesamtvorstand versammelt sich auf Antrag des Brudermeisters oder dessen Stellvertreter (nur bei Verhinderung des Brudermeisters oder in dessen Auftrag) und ist beschlussfähig, wenn 5 Gesamtvorstandsmitglieder erschienen sind.
Gesamtvorstandssitzungen und die Einberufung derer können über eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und den Verlauf der Gesamtvorstandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr 3. Aufstellung und Ausführung eines Haushaltsplans
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte
§ 15 Beschreibung der Aufgaben der wichtigsten Gesamtvorstandsämter
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen. Debitorenrechnungen und Forderungen anderer sind, vor deren Bezahlung durch den Kassierer, von ihm abzuzeichnen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Er verwaltet alle vertraglichen Regelungen der Schützenbruderschaft.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die
Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt Quittungen im Namen des Vereins aus. Spendenquittungen werden von ihm ausgestellt, müssen aber von einem weiteren Vorstandsmitglied, gem. § 26 BGB, mit unterschrieben werden. Er überweist die, vom Brudermeister abgezeichneten, fälligen Debitorenrechnungen und Forderungen anderer. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Der Kassierer hat weiter die Aufgabe Beiträge aller Art einzuziehen.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt
das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Gesamtvorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Das Schützenjahr, Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend, handschriftlich geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Schießmeister organisiert alle Schießaktivitäten der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jung- und Schülerschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung.
§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Gesamtvorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Gesamtvorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen.
Der Gesamtvorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 17 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer.
Von der Mitgliederversammlung wird jedes Jahr 1 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins bei besonderen Vorkommnissen laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 18 Versammlungen und Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Das Versammlungslokal sollte das Lokal eines Mitglieds der Bruderschaft sein. Dem Gesamtvorstand bleibt es jedoch unbenommen Veranstaltungen in anderen geeigneten Lokalen durchzuführen.
Nur Mitgliedern des Vereins ist der Zutritt zu dessen vereinsinternen Veranstaltungen gestattet. Fremde könne nur von einem Mitglied eingeführt werden. Die betreffenden Mitglieder sind aber verantwortlich für deren ordentliche Führung.
§ 19 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahne an der Kirmesprozession teil.
§ 20 Schützenbrauchtum
Alle aktiven Seniorenschützen, die dem Verein beitreten, haben sich im Laufe eines Jahres eine vollständige Uniform anzuschaffen.
§ 21 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes.
Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 22 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
§ 23 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Gesamtvorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft
Die Bruderschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter drei Mitglieder absinkt.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an die Ortsgemeinde Niederwerth, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Etwaige Sachwerte wie Fahne, Königs- und Prinzensilber, Protokollbücher, Degen und Gewehre sind inventurmäßig zu erfassen und von der Ortsgemeinde zu verwahren.
Im Falle einer Neugründung einer Schützenbruderschaft mit gleicher Zielsetzung hat die Ortsgemeinde dieser die verwahrten Gegenstände herauszugeben.
§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, auch anlässlich von Versammlungen oder Festlichkeiten, sollen vom Gesamtvorstand untersucht und geschlichtet bzw. von der Mitgliederversammlung entschieden werden.
Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Mitglieder verzichten darauf, vor der Entscheidung des Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung wegen dieser Angelegenheiten zu prozessieren.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 27 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 24.07.2012 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, anstelle der am 15.05.1980 beschlossenen und beim Amtsgericht Koblenz hinterlegten Satzung.
 Niederwerth, den 08. August 2012